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Gemeindevertretung beschließt neue Hebesatzsatzung
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 7. November eine neue Hebesatzsatzung beschlossen, die zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt. Die Neufassung der Satzung ist erforderlich, da sich die gesetzlichen Grundlagen im Zuge der Grundsteuerreform 2025 geändert haben.
Durch diesen Beschluss ist zunächst die rechtliche Grundlage für die Kommune geschaffen worden, ab dem kommenden Jahr die Grundsteuer A und B weiter erheben zu dürfen. Die Grundsteuerreform 2025 ist mit der Erwartung verbunden, dass die Kommunen aufkommensneutral diese Steuereinahmen gestalten. Dies bedeutet, dass der Gemeinde ab 2025 die gleichen Beträge an Grundsteuereinahmen für den Haushalt zur Verfügung stehen wie im Jahr 2024.
Die Basis bildet in diesem Verfahren die jeweilige Bewertung der Grundstücke und Gebäude durch das zuständige Finanzamt aufgrund der Erklärung der jeweiligen Eigentümer. Es ergibt sich dann der sogenannte Grundsteuermessbetrag, welcher im Zuge der Grundsteuerreform 2025 neu festgesetzt wurde. Der Messbetrag bildet die Basis für die Kommune und wird mit dem geltenden Grundsteuerhebesatz multipliziert.
Die Reform hat in Seeheim-Jugenheim bei knapp mehr als der Hälfte der rund 6.800 Grundstückseigentümer zu einer Absenkung ihres bisherigen Grundsteuermessbetrages geführt, beim anderen Teil zu einer Anhebung. In beiden Fällen fällt die Abweichung vom bisherigen Messbetrag von gering bis deutlich aus. In Summe haben sich die Erträge durch die neuen Messbeträge aber deutlich verringert.
Ab 2025 würde dies dazu führen, dass die Einnahmen sich deutlich verringern. Daher hat die Hessische Finanzverwaltung bereits im Juni eine erste Hebesatzempfehlung für die Gemeinde veröffentlicht, die den geänderten Messbeträgen Rechnung trägt. Um die Aufkommens-neutralität im kommenden Jahr zu erreichen, sah diese Empfehlung für Seeheim-Jugenheim die Anhebung des Hebesatzes zum Beispiel für die Grundsteuer B auf 1.212,93 Prozent statt bisher 850 Prozent vor.
Im Verlauf des Jahres wurden die Messbetragswerte durch das Finanzamt immer mehr, die Datenbasis immer genauer. Im September ergab sich so ein Prozentsatz in Höhe von 1.288 Prozent bei der Grundsteuer B, um die gleichen Steuerbeträge zu erhalten wie vor der Reform.
Um die gesetzlich notwendige Satzung zu beschließen und zu veröffentlichen, musste nun die Entscheidung zu den neuen Hebesätzen A und B getroffen werden. Der jetzt verabschiedeten Hebesatzsatzung liegt somit ein Bearbeitungsstand von Anfang November zugrunde, mit dem sich der Hebesatz für die Grundsteuer B auf 1.226 Prozent bestimmen lässt. Für die Grundsteuer A, die genauso wie die Grundsteuer B aktuell bei 850 Prozent liegt, ist ein neuer Hebesatz in der Satzung von 1.154 Prozent festgelegt. Diese Hebesätze ergeben die Aufkommensneutralität. Die tatsächliche Höhe der Hebesätze soll in den anstehenden Haushaltsberatungen erörtert werden.