Widerspruch gegen Beschluss der Gemeindevertretung
Gegen den ablehnenden Beschluss zum Haushalt 2025, der von der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 13. Februar gefasst wurde, hat Bürgermeisterin Birgit Kannegießer Widerspruch eingelegt. „Der Beschluss verstößt gegen geltendes Recht, so dass ich verpflichtet bin, den Widerspruch einzulegen.“
Am 7. November vergangenen Jahres hatte die Bürgermeisterin den Haushaltsentwurf gemäß § 97 Abs. 1 HGO (Hessische Gemeindeordnung) ordnungsgemäß eingebracht. In fünf Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses wurde er anschließend beraten. Soweit Änderungen oder Einsparungen vorzunehmen waren, wurden diese durch die Gemeindeverwaltung eingebracht. Statt den Haushalt am 13. Februar zu beschließen, wurde er jedoch ohne zuvor beschlossene Begründung oder Änderungswünsche durch einen Beschluss der Gemeindevertretung abgelehnt, was rechtlich laut § 50 Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 51 Nr. 7 HGO nicht zulässig ist. Die Haushaltssatzung ist eine Pflichtsatzung, über die positiv entschieden werden muss und die nicht abgelehnt werden kann. Statt des offensichtlich rechtswidrigen Beschlusses hätte die Gemeindevertretung hier zum einen die Möglichkeit gehabt, den Haushaltsentwurf zurück an den Haupt- und Finanzausschuss zu überweisen. Zum anderen hätte der Entwurf mit konkreten Arbeitsaufträgen an den Gemeindevorstand im Rahmen des § 66 HGO zurückverwiesen werden können. „Beides ist jedoch nicht geschehen“, so Birgit Kannegießer, „weshalb ich gezwungen bin, Widerspruch einzulegen“.
Zur weiteren Entscheidung über den Haushaltsentwurf ist nun auf Forderung der Bürgermeisterin eine Sondersitzung der Gemeindevertretung am Donnerstag, dem 13. März, einberufen worden. Neben dem Widerspruch wird erneut der Haushaltsentwurf zur Beratung auf die Tagesordnung genommen. Soweit dem Widerspruch stattgegeben würde, hätte die Gemeindevertretung sodann die Gelegenheit, den Haushaltsentwurf zurück an den Haupt- und Finanzausschuss zu überweisen. Der Ausschuss könnte seine Beratungen am 18. März wieder aufnehmen. „Dies alles beschränkt die Handlungsfähigkeit der Gemeindeverwaltung aktuell massiv“, bedauert die Rathauschefin die Handlungsweise der Gemeindevertretung. „Nach der aktuellen Beschlusslage müssen wir weiter gemäß § 99 HGO in der vorläufigen Haushaltsführung arbeiten. Das bedeutet, dass erforderliche Maßnahmen ohne zur Verfügung stehende Haushaltsmittel aufgeschoben werden müssen und nur zwingend erforderliche Maßnahmen erledigt werden können. Dem Wohl der Gemeinde kommt das nicht zu Gute.“