Blick auf das Sparkassengebäude

Bürgerbüro

Bei uns ist Service selbstverständlich! 

Frau am Handy

Wie lange dauert es, einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen? Wo bekomme ich eine neue Mülltonne? Was mache ich mit dem Fahrrad, das meine Tochter gestern gefunden hat? Wir beantworten gerne Ihre Fragen oder nennen Ihnen entsprechende Gemeindemitarbeiter, die sich um die schnelle Bearbeitung Ihrer Anliegen kümmern.


Im Folgenden haben wir Ihnen übrigens bereits einige wichtige Informationen zu Öffnungszeiten der einzelnen Behörden mit den jeweiligen Ansprechpartnern zusammengestellt. Hier finden Sie auch Informationen dazu, welche Unterlagen Sie zur schnellen Bearbeitung Ihrer Anliegen bitte mitbringen und welche Bearbeitungsgebühren für die Erstellung der verschiedenen Dokumente anfallen.

Frau arbeitet mit einem Tablet 

Rathaus Online

Eine wachsende Zahl von Verwaltungsdienstleistungen steht Ihnen auch als Online-Dienst zur Verfügung. Nutzen Sie das Angebot unabhängig von Öffnungszeiten einfach und bequem von zu Hause oder unterwegs.

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Formular mit Stift

Formulare + Downloads

Eine Reihe von Formularen stehen Ihnen auch online zur Verfügung. Diese können Sie nach dem Ausdrucken in Ruhe bereits zu Hause ausfüllen.

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  • Abfallentsorgung 

    Abfallberatung:

    Betriebshof, Telefon: 06257/944 05 70

    Abfuhr-Reklamation:

    Bio-, Papier, Restmüll und Sperrmüll:
    Reso GmbH
    Telefon: 06159/717 59 30
    E-Mail: info@reso-dadi.de

    Gelber Sack:
    Knettenbrech-Gurdulic
    Telefon-Hotline:  06102/738282
    E-Mail:  abfuhrserice@knettenbrech-gurdulic.de

    Gebühren:

      

    Restmüllsäcke
    (diese können im Rahmen der Restmüllabholung entsorgt werden
    7,90 €
    Tonnenlieferung/-tausch durch den gemeindlichen Betriebshof
    (pro Anfahrt)
    30,00 €
    Containeranlieferung/-tausch durch den gemeindlichen Betriebshof
    (bis zu 3 Container)
    70,00 €
    120 L Bio-Banderole (für Biotonnen die einmalig dem Restmüll zugeführt werden sollen)27,00 €
    240 L Bio-Banderole (für Biotonnen die einmalig dem Restmüll zugeführt werden sollen)
    54,00 €
    Sperrmüll und Elektroschrott:
    • Sperrmüll beantragen Sie direkt bei der Firma ZAW unter der Servicehotline 06159 9160 600 oder per E-Mail an service@zaw-online.de
    • Die Abholung findet 2-mal jährlich gebührenfrei statt (4 m³), ab der 3. Sperrmüllanmeldung fallen Gebühren in Höhe von 94,40 € an.
    Abfalltonnen: Austausch, Rückgabe und Neuanmeldung
    • Austausch, Rückgabe und Neuanmeldung von Abfalltonnen sind nur direkt beim Betriebshof in der Breslauer Straße 16 möglich. Öffnungszeiten: Mo, Di + Do 7 bis 16 Uhr; Fr 7 bis 12 Uhr. 
    • Bei Fragen zu den Abfalltonnen: Betriebshof, Tel. 06257/944 05 71. 
    • Austausch, Rückgabe und Neuanmeldung können nur vom Hauseigentümer durchgeführt werden.
    • Sollte dies nicht möglich sein, benötigen Sie eine vom Hauseigentümer ausgestellte Vollmacht, worin er Sie bevollmächtigt, den Tonnentausch bzw. die Neuanmeldung zu beantragen.
    • Ausnahme: Ist der Mieter der Rechnungsempfänger, der bereits eine Kundenummer der ZAW besitzt, kann er auch ohne Vollmacht des Eigentümers den Tonnenwechsel erledigen. 
    • Bitte bringen Sie bei einem Tonnentausch oder einer Tonnenrückgabe den letzten ZAW-Bescheid mit.

    Weitere Informationen finden Sie auch unter www.zaw-online.de sowie auf der Rückseite Ihres Abfallkalenders.

    Aktueller Abfallkalender

    Weitere Informationen:

    Abfall-Information (ZAW)
    Abfall von A-Z (ZAW)


    Gelbe Säcke

    Die Ausgabestellen für Gelbe Säcke erfahren Sie unter:  www.reso-gmbh.de oder unter Telefon  06159/ 7175930.

    Die Gemeinde Seeheim-Jugenheim oder der ZAW sind nicht für die Einsammlung und Entsorgung sowie die Qualität und Art der Verteilung der „Gelben Säcke“ zuständig, sondern „Der Grüne Punkt – Duales System Deutschland“.

    Keine Leerung Gelber Tonnen im LaDaDi
    Die derzeitige Auftragsvergabe durch die dualen Systeme läuft bis Ende 2024. Bis dahin erfolgt die Abfuhr von Leichtverpackungen über den Gelben Sack. Eigeninitiativ angeschaffte gelbe Tonnen dürfen gern weiterhin als Zwischenlager für die Gelben Säcke genutzt werden. An den Abfuhrtagen müssen die Gelben Säcke aber entnommen und bereitgestellt werden. Dies hat versicherungsrechtliche Gründe. Werden privat angeschaffte Gefäße durch den Entsorger bei der Abfuhr beschädigt, so greift hier das Privatrecht und der Entsorger müsste in jedem Fall die Tonne erstatten. Aus diesem Grund wird das Entsorgungsunternehmen keine gelben Tonnen mehr leeren. Die Gelben Säcke werden seit Beginn des Jahres ganzjährig alle 14 Tage abgeholt.


    Annahmestelle Betriebshof

    Auf dem Betriebshof werden Auto- und Motorradbatterien, Haushaltsbatterien, Elektro-Kleingeräte (keine Kühlgeräte), Energiesparlampen und Leuchtstoffröhren, Metallschrott angenommen.

    Öffnungszeiten Betriebshof:

    Montag: 7:00 bis 16.00 Uhr
    Dienstag: 7:00 bis  16.00 Uhr
    Mittwoch: geschlossen
    Donnerstag: 07.00 bis 16:00 Uhr
    Freitag: 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Breslauer Straße 16
    Telefon: 06257/9 44 05 71

  • Beglaubigungen

    Gebühren:
    Beglaubigung von Abschriften oder Fotokopien,
    welche durch uns erstellt wurden
    3,00 €
    Beglaubigung von Unterschriften, Abschriften oder Fotokopien
    in anderen Fällen
    6,00 €
    Fotokopien DIN A3 und DIN A40,30 €
    • die zu beglaubigenden Unterlagen im Original in deutscher Sprache
    Sie benötigen zur Beantragung:

    Wir fertigen Ihnen Beglaubigungen von Zeugnissen, Diplomen, Ausweisen, u.a. an. Voraussetzung hierfür ist, dass die Dokumente in deutscher Sprache sind oder, falls dies nicht der Fall sein sollte, eine amtlich anerkannte Übersetzung vorliegt.

    Wichtig: Beglaubigungen von Standesamtsurkunden dürfen von uns nicht angefertigt werden. Bei Standesamtsurkunden können nur von dem Standesamt, welche die Originalurkunde ausgestellt hat Abschriften erstellt werden. Ausnahme: Bestätigung für Rentenzwecke.

    Hinweis: Bestätigungen im Zusammenhang mit Unterlagenanforderungen der Deutschen Rentenversicherung werden von uns kostenlos angefertigt.

  • Bescheinigungen

    Gebühren:
    Aufenthalts-/Melde-/Haushalts-/Lebensbescheinigung10,00 €

    Für verschiedene soziale Zwecke wie: Rentenversicherung, Arbeitsamt, Sozialamt, Finanzamt u.a. sind diese Bescheinigungen kostenfrei (diese Bescheinigungen sind nur für den angegebenen Zweck verwendbar!).

    Bitte informieren Sie sich bei der anfordernden Behörde über Art und Umfang der Bescheinigung.

    Sie benötigen zur Beantragung:
    • Personalausweis oder Reisepass
  • Beschwerdemanagement

    Sie haben eine Beschwerde, Fragen oder Anregungen? Diese können Sie Herrn Ralf Sturm per E-Mail zusenden. Gerne steht er Ihnen auch persönlich oder telefonisch zur Verfügung. 

    Ralf Sturm
    Tel.: 06257/990-302
    E-Mail: ralf.sturm@seeheim-jugenheim.de

  • Briefwahlunterlagen

    Eine Wahl steht an und Sie sind im Urlaub oder können aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen am Wahltag nicht ins Wahllokal?

    Kein Problem, Sie haben die Möglichkeit Briefwahlunterlagen zu beantragen.

    Sie benötigen zur persönlichen Beantragung:
    • Ihren Personalausweis oder Reisepass
    • Ihre ausgefüllte Wahlbenachrichtigungskarte

    Sie können die Briefwahlunterlagen nach Ausstellung entweder mit nach Hause nehmen und uns wieder zusenden oder direkt hier im Rathaus wählen. Zu diesem Zweck steht Ihnen im Bürgerbüro eine Wahlkabine zur Verfügung.

    Sollten Sie die Briefwahlunterlagen auf dem postalischen Weg beantragen, füllen Sie Ihre Wahlbenachrichtigungskarte aus und senden uns diese zu. Wir senden Ihnen umgehend die Briefwahlunterlagen zu.

    Bitte achten Sie auf eine rechtzeitige Beantragung.
  • Meldeangelegenheiten

    Die Anmeldung

    Wir heißen Sie als Neubürgerin und Neubürger in Seeheim-Jugenheim herzlich willkommen.

    Sie benötigen zur Anmeldung:
    • den Personalausweis und Reisepass oder Kinderreisepass jedes Meldepflichtigen, eventuell Personenstandsurkunden (Heirats-, Geburtsurkunden, usw.)
    • Nach § 19 BMG benötigen Sie eine Wohnungsgeberbestätigung, die Namen und Anschrift des Wohnungsgebers, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung sowie Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen enthält.

    Bitte beachten Sie: Nach § 17 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) sind Sie verpflichtet, Ihrer Meldepflicht innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug nachzukommen.


    Die Ummeldung
    Sie benötigen zur Ummeldung:
    • den Personalausweis und Reisepass oder Kinderreisepass jedes Meldepflichtigen, eventuell Personenstandsurkunden (Heirats-, Geburtsurkunden, usw.)
    • Nach § 19 BMG benötigen Sie eine Wohnungsgeberbestätigung, die Namen und Anschrift des Wohnungsgebers, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung sowie Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen enthält.

    Bitte beachten Sie: Auch bei einer Ummeldung sind Sie verpflichtet, Ihrer Meldepflicht innerhalb von 2 Wochen nachzukommen.


    Die Abmeldung
    Sie benötigen zur Abmeldung:
    • den Personalausweis und Reisepass oder Kinderreisepass jedes Meldepflichtigen, eventuell Personenstandsurkunden (Heirats-, Geburtsurkunden, usw.)
    • Nach § 19 BMG benötigen Sie eine Wohnungsgeberbestätigung, die Namen und Anschrift des Wohnungsgebers, die Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, Anschrift der Wohnung sowie Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen enthält.

    Bitte beachten Sie: Ziehen Sie aus Seeheim-Jugenheim in eine andere Stadt, Gemeinde, Kreis oder auch Bundesland, so müssen Sie sich lediglich an Ihrem neuen Wohnort anmelden. Die Verwaltung des neuen Wohnortes teilt uns Ihren Wegzug automatisch mit.

    Ziehen Sie jedoch aus Seeheim-Jugenheim in ein anderes Land, so müssen Sie sich bei uns abmelden. Für die Abmeldung gilt dann ebenfalls die gesetzliche Frist von zwei Wochen. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszuges.


    Die Melderegisterauskunft

    Auskünfte aus dem Melderegister sind nach dem Gebührenverzeichnis des Hessischen Verwaltungskostengesetz vom 11.07.1972 in der jeweils gültigen Fassung gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt zur Zeit für eine einfache Auskunft sowie für eine erweiterte Auskunft 10,00 € je Einwohner als Verrechnungsscheck, per Überweisung mit Angabe eines Akten-/Kassenzeichens oder bar. Für eine Archivauskunft fallen 25,00 € je Einwohner an.

    • Auskünfte aus dem Melderegister erstrecken sich grundsätzlich nur auf allgemein zugängliche Daten (Vor- und Familienname, akademische Grade und Anschrift). § 34 (1) Hessisches Meldegesetz – einfache Melderegisterauskunft.
    • Weitergehende persönliche Daten (z.B. Geburtsdatum, Tag des Ein- und Auszugs) unterliegen einem besonderen Schutz und dürfen nur in Ausnahmefällen, wenn der Anfragende ein berechtigtes Interesse nachweist, mitgeteilt werden. § 34 (2) Hessisches Meldegesetz – erweiterte Melderegisterauskunft.
    • Aus Gründen des Datenschutzes können auf telefonische Anfragen keine Auskunft erteilt werden.
    • Die Gebühr für die Auskunft aus dem Melderegister ist im Voraus durch Verrechnungsscheck zu zahlen. Die Kosten hat der Anfragende auch dann zu tragen, wenn die gesuchte Person nicht gemeldet ist, als gemeldet nicht ermittelt werden kann, oder die erteilte Auskunft (Anschrift) bereits bekannt ist.
  • Fundbüro

    Die Abgabe von Fundsachen sollte möglichst zeitnah bei uns erfolgen. Ist Ihnen dies nicht möglich, so informieren Sie uns bitte im Vorfeld telefonisch über Ihren Fund, sodass wir einem eventuell Anfragenden Auskunft geben können.

  • Führungszeugnis

    Gebühren:
    • Führungszeugnis                                                 13,00 €
    Sie benötigen zur Beantragung:
    • Personalausweis oder Reisepass

    Bitte erkundigen Sie sich, welche Belegart benötigt wird. Das Führungszeugnis wird ausschließlich vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt. Daher können Wartezeiten von 2–3 Wochen auftreten.

    Der Antrag ist bei der Meldebehörde des Ortes, in dem Sie mit Ihrer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind, persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses zu stellen.

    Als Alternative besteht die Möglichkeit, das Führungszeugnis direkt Online über das Bundeszentralregister für Justiz zu beantragen.

  • Gewerbeamt

    Gebühren:
    Entgegennahme einer Gewerbeanzeige und Ausstellen einer Empfangsbescheinigung36,00 €
    Sie benötigen zur Beantragung:

    Die Gewerbean-, ab- und -ummeldung wird von uns direkt erfasst. Die Daten Ihrer Gewerbeanmeldung werden nach der jeweiligen Meldung von uns automatisch an das Finanzamt und diverse andere Stellen weitergegeben.

    Die Gewerbean-, ab- und -ummeldung muss immer mit Beginn/Ende der Tätigkeit durchgeführt werden (als zeitnah sieht der Gesetzgeber den Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme/-aufgabe vor).

    Hinweis: Bitte informieren Sie sich im Vorfeld Ihrer Gewerbeanmeldung über die oben genannten eventuell notwendigen Eintragungen und Genehmigungen sowie über die möglichen Tätigkeitsbeschreibungen. Hierzu bieten die Industrie und Handelskammer sowie die Handwerkskammer kostenlose Informationen.


    Leitfaden Abgrenzung

    Den beigefügten Leitfaden Abgrenzung (PDF-Datei, 2,2 MB) geben Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern (HWK) gemeinsam heraus. Damit soll dokumentiert werden, dass das schwierige Thema der Abgrenzung von Industrie, Handwerk, Dienstleistungen und Handel auch vor Ort in Kooperation geklärt wird. Allen Betroffenen – Existenzgründern, Gewerbetreibenden, Ordnungs- bzw. Gewerbeämtern und Notaren – wird so signalisiert, dass eine gemeinsame Klärung angestrebt wird.

    Existenzgründern oder Unternehmen, die ihren Geschäftszweig ändern wollen, bieten wir gerne an, sich bei konkreten Fragen zu der in diesem Leitfaden beschriebenen Thematik an uns oder die Handwerkskammer zu wenden. Ansprechpartner ist bei der IHK Darmstadt Martin Bonelli, Telefon 06151/871-248; E-Mail bonelli@darmstadt.ihk.de und bei der HWK Frankfurt Rhein-Main/Darmstadt, Tanja Winkler, Telefon 069/97 172-242, E-Mail winkler@hwk-rhein-main.de. Gerne unterstützen wir Sie in konkreten Fällen bei Klärung der Frage, welche Tätigkeiten der HWK zugeordnet werden, welche der IHK und bei welchen Tätigkeiten eine Zugehörigkeit zu beiden Kammern auslöst.

    Er listet typische Tätigkeiten alphabetisch auf und hilft bei der Zuordnung zur jeweiligen Kammer. Im Vorspann werden ausführlich Begriffe erläutert wie beispielsweise Handwerk und handwerksähnliche Tätigkeiten, Mischbetrieb, Reisegewerbe und Kunst. Der Leitfaden beinhaltet auch die vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerke sowie der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage A und B zur Handwerksordnung).

  • Gewerbezentralregisterauszüge

    Gebühren:
    Gewerbezentralregisterauszug13,00 €
    Sie benötigen zur Beantragung:
    • Personalausweis oder Reisepass

    Der Gewerbezentralregisterauszug wird ausschließlich vom Bundeszentralregister in Bonn ausgestellt. Daher können Wartezeiten von 2–3 Wochen auftreten.

    Der Antrag ist bei der Meldebehörde des Ortes, in dem Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind, persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses zu stellen.

    Als Alternative besteht die Möglichkeit, den Gewerbezentralregisterauszug direkt Online über das Bundeszentralregister für Justiz zu beantragen.


  • Hallen- und Raumvermietung in Seeheim-Jugenheim

    Möchten Sie einen öffentlichen Vortrag organisieren, eine private Feier planen oder ein Vereinsfest gestalten? In den Ortsteilen unserer Gemeinde stehen Bürgerinnen und Bürgern sowie Vereinen eine Vielzahl von Räumlichkeiten zur Verfügung, die für öffentliche und teilweise auch private Zwecke genutzt werden können. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro. Wir informieren Sie gerne über Nutzungsmöglichkeiten und Mietkonditionen.

    Jugenheim:

    Bürgerhalle, Bahnhofstraße 12

    Halle für max. 600 Personen inklusive Zuschauerempore mit Foyer und Garderobe
    Ausstattung: Tische und Stühle, Küche, Ausschankbereich mit Thekenkühlung, Bühne, zusätzlich Bühnenelemente, Raumteilung durch Trennvorhang möglich.

    Sitzungssaal Cunersdorf mit Tischen und Stühlen bis max. 70 Personen
    Ausstattung: Keine


    Malchen:

    Gemeinschaftszentrum, Dieburger Straße 36

    Halle für max. 280 Personen mit Foyer
    Ausstattung: Tische und Stühle, Küche, Ausschanktheke, Bühne, Rednerpult


    Balkhausen:

    Bürgerhaus, Im Schollrain 6

    Halle für max. 210 Personen mit Foyer und Garderobe
    Ausstattung: Tische und Stühle, Küche, Ausschanktheke, Bühne


    Ober-Beerbach:

    Bürgerhaus, Im Mühlfeld 7

    Halle für max. 370 Pers. mit Foyer und Garderobe
    Ausstattung: Tische und Stühle, Küche, Ausschanktheke


    Stettbach:

    Alte Stettbacher Schule, Am Hang 5

    Gemeindesaal mit Tischen und Stühlen bis max. 30 Personen
    Ausstattung: Keine

  • Reisepässe

    Gebühren:
    Reisepass, Neubeantragung über 24 Jahre70,00 €
    Reisepass, Neubeantragung unter 24 Jahre37,50 €
    2. Reisepass über 24 Jahre70,00 €
    2. Reisepass unter 24 Jahre37,50 €
    Vorläufiger Reisepass26,00 €
    Reisepass 48 Seiten über 24 Jahre82,00 €
    Reisepass 48 Seiten unter 24 Jahre59,50 €
    Express Reisepass 32 Seiten über 24 Jahre92,00 €
    Express Reisepass 32 Seiten unter 24 Jahre69,50 €
    Express Reisepass 48 Seiten über 24 Jahre114,00 €
    Express Reisepass 48 Seiten unter 24 Jahre91,50 €
    Sie benötigen zur Beantragung:
    • den alten Reisepass oder Kinderreisepass, auch wenn er ungültig ist oder
    • bei Verlust des alten Reisepasses oder bei Erstbeantragung eines Reisepasses den Personalausweis oder die Geburtsurkunde oder
    • bei Neubeantragung wegen Eheschließung, die Bescheinigung der Namensführung oder die Heiratsurkunde
    • ein aktuelles Passbild mit biometrischen Merkmalen nicht älter als 3 Monate

    Bei Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung der/des Sorgeberechtigten erforderlich. Als Vormund legen Sie bitte die Bestallungsurkunde vor. Die Unterschriften sind bei Antragstellung persönlich im Bürgerbüro zu leisten.

    Die Abholung:

    Bitte bringen Sie Ihren alten Reisepass bei Abholung der neuen Dokumente mit. Dieser wird dann von uns entwertet oder eingezogen.

    Sie können eine Person bevollmächtigen Ihren Reisepass abzuholen. Der Bevollmächtigte benötigt hierzu Ihr altes Dokument, eine schriftliche Vollmacht, sowie seinen Ausweis um seine Identität nachzuweisen.

    Der vorläufige Reisepass:

    Er wird ausgestellt, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie den Pass kurzfristig benötigen und auch die Bearbeitungszeit eines Express-Reisepasses (ca. 3 Werktage) Ihren Abreisezeitpunkt überschreitet. Hierfür benötigen Sie die gleichen Unterlagen wie bei der Beantragung eines Reisepasses.

  • Sozialangelegenheiten

  • Personalausweis

    Gebühren:
    Personalausweis für Personen über 24 Jahre37,00 €
    Personalausweis für Personen unter 24 Jahre22,80 €
    Vorläufiger Personalausweis10,00 €
    Änderung der Geheimnummer0,00 €
    Nachträgliches Einschalten der eID-Funktion0,00 €
    Sie benötigen zur Beantragung:
    • den alten Personalausweis oder Kinderreisepass, auch wenn er ungültig ist
    • bei Verlust des alten Ausweisdokumentes den Reisepass oder die Geburtsurkunde
    • bei Neubeantragung wegen Eheschließung, die Bescheinigung der Namensführung oder die Heiratsurkunde
    • ein aktuelles Passbild mit biometrischen Merkmalen, nicht älter als 3 Monate

    Ihre persönliche Unterschrift bei Beantragung, sowie die Aufnahme von Biometriedaten macht Ihre persönliche Anwesenheit notwendig.

    Alle Personaldokumente werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Zeit zwischen Beantragung und Aushändigung beträgt in der Regel 3–4 Wochen.

    Die Abholung:

    Bitte bringen Sie Ihren alten Personalausweis bei Abholung der neuen Dokumente mit. Wir sind verpflichtet ungültige Personalausweise einzuziehen.

    Sie können grundsätzlich keine Person bevollmächtigen Ihren Ausweis abzuholen, da bei der Abholung verschiedene Formalitäten zu klären sind, wie zum Beispiel, die Online-Ausweisfunktion. Auch wird bei Abholung das Sperrkennwort mit uns abgeglichen. Dieses finden Sie in dem PIN-Brief, welchen sie von der Bundesdruckerei zugeschickt bekommen. Erst nach Erhalt des PIN-Briefes ist die Abholung möglich. Ausnahmefälle sind mit den Mitarbeitern direkt abzustimmen.

    Der vorläufige Personalausweis:

    Wenn Sie glaubhaft darlegen können, dass Sie sofort einen Ausweis benötigen, erhalten Sie einen vorläufigen Personalausweis mit einer Gültigkeit von 3 Monaten.

    Hier benötigen Sie die gleichen Unterlagen wie bei der Beantragung eines Personalausweises.

    Hinweis: Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen. Der neue Personalausweis kann auch für Kinder ab Geburt ausgestellt werden, es gibt keine Altersbegrenzung. Bei Beantragung vor dem 16. Lebensjahr sind die Unterschriften aller Sorgeberechtigten erforderlich.

    Informationen zum Personalausweis:
  • Reisegewerbe

    •  Leistungsbeschreibung 

    Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben. Es gibt jedoch auch Tätigkeiten, die dem Reisegewerbe zuzuordnen sind, bei denen eine Erlaubnispflicht hingegen entfällt. Keine Reisegewerbekarte benötigen Sie in den folgenden Fällen: §  Sie bieten gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feil; §  Sie vertreiben selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei; §  Sie üben eine der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder in der Gemeinde Ihrer gewerblichen Niederlassung aus, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt; §  Sie geben auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse ab. §  Sie vermitteln oder schließen als Versicherungsvermittler Versicherungsverträge im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung oder Bausparverträge ab oder beraten im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt. §  Sie üben ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe aus, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und verfügen bereits über die erforderliche Erlaubnis; §  Sie vermitteln Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler oder beraten Dritte über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, GewO oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt; §  Sie vermitteln Immobiliardarlehensverträge oder beraten Dritte zu solchen Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5 Gewerbeordnung; §  Sie vertreiben von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs; §  Sie bieten Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feil. §  Sie suchen andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf. §  Sie sind auf einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte) tätig.   

    • Hinweis 

    Wenn Sie gewerbsmäßig Waren oder Leistungen außerhalb Ihres Geschäftes ver- oder ankaufen bzw. anbieten wollen ohne von einem Kunden aufgefordert zu werden, oder wenn Sie als Schausteller unterhaltende Tätigkeiten ausführen möchten, müssen Sie eine Reisegewerbekarte beantragen. 

    • Verfahrensablauf 

    Die Reisegewerbekarte beantragen Sie im Bürgerbüro. Wenden Sie sich hierzu bitte an das Bürgerbüro, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.   

    • Voraussetzungen 

    Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt eine Zuverlässigkeit des Antragstellers im gewerberechtlichen  Sinn voraus.  

    • Welche Unterlagen werden benötigt? 

    Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde §  Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes §  Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes §  Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes §  Bei juristischen Personen eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes auch für diese §  Ggfls. Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (nur für juristische Personen) §  Ggfls. Übersetzung Handelsregisterauszug (nur für ausländische juristische Personen)   

    • Welche Gebühren fallen an? 

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.   

    • Welche Fristen muss ich beachten?

    Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.   

    • Bearbeitungsdauer

    Ca. 1 – 3 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.  

    • Rechtsgrundlage 

     §§ 55, 55a, 55b, 55f der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV), 57 Abs. 2 und 3, 60b GewO §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO) § 55 Gewerbeordnung (GewO)   

    • Rechtsbehelf

    Widerspruch gegen die Versagung der Reisegewerbekarte (Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen)  

    • Anträge / Formulare 

    § Jede Stadt/Gemeinde hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können §  Schriftform erforderlich: nein §  Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein §  Onlineverfahren möglich: ja   

    • Was sollte ich noch wissen?

    In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).

    Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.   

    • Fachlich freigegeben durch 

    Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen   

    • Fachlich freigegeben am 

    07.03.2022      

  • Fischereiwesen

    Fischereischein

    • Leistungsbeschreibung

    Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung entbehrlich machen.

    Falls Sie nicht Inhaber des Fischereirechts im jeweiligen Gewässer sind, benötigen Sie für das Angeln an einem Gewässer zusätzlich einen Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers bzw. des Fischereipächters des Gewässers.

     

    • An wen muss ich mich wenden?

    Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist

    1.    für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben, das Bürgerbüro der Ge-                meinde, in der der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

    2.   für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Bürgerbüro        der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

     

    • Welche Unterlagen werden benötigt?

      Prüfungszeugnis einer bestandenen staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfung

    oder
    Nachweis einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer

    oder

     Nachweis der laufenden Ausbildung als Fischer

    oder

    Nachweis einer für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung mit der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung in Fischereikunde

    oder

    Nachweis einer wissenschaftlichen Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei

    oder

    Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand abgelegt werden kann

    oder

    bei Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder dem Diplomatischen Corps angehören: Ausländischer Fischereischein (in diesem Fall kann für 3 aufeinanderfolgende Monate ein Ausländerfischereischein erteilt werden, der verlängert werden kann)

    Passbild

     

    • Welche Gebühren fallen an?

    Verwaltungsgebühr in EUR

    Fischereiabgabe in EUR

    Jahresfischereischein oder Sonderfischereischein

    10

    7,50

    Fünfjahresfischereischein oder Fünfjahressonderfischereischein

    18

    27,00

    Zehnjahresfischereischein oder Sonderzehnjahresfischereischein

    36

    50,00

    Jugendfischereischein
    (1 Jahr)

    4

    3,50

    Jugendfischereischein
    (5 Jahre)

    6

    17,00

    Ausländerfischereischein

    5

    7,50

     

    • Rechtsgrundlage

    Hessisches Fischereigesetz (HFischG)

    § 3 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

    • Fachlich freigegeben durch

    Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

    • Fachlich freigegeben am

    07.03.2022

     

  • Kircheneintritt/Kirchenaustritt

    • Leistungsbeschreibung

     Ein Kirchenaustritt muss in Hessen bei der Stadt oder Gemeinde erfolgen.

     Ein Kircheneintritt oder Kirchenwiedereintritt ist bei der maßgeblichen Kirchengemeinde zu erklären.

    • An wen muss ich mich wenden?

     Den Kirchenaustritt erklären Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.

    • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30,00 Euro.

    • Rechtsgrundlage

    Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)

    • Fachlich freigegeben durch

    Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

    • Fachlich freigegeben am

    07.03.2022

     


Blick auf das Sparkassengebäude

 

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Unsere Öffnungszeiten

ohne Terminreservierung
Montag 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

Rund um Weihnachten und Neujahr

Bis Montag, 23. Dezember, können sich die Bürgerinnen und Bürger vor der Weihnachtspause mit ihren Anliegen und Fragen an die Gemeindeverwaltung wenden. Zwischen den Jahren haben Bürgerbüro und Standesamt am Freitag, dem 27. Dezember, von 9 bis 12 Uhr für dringende Fälle einen Notdienst eingerichtet. Nach dem Jahreswechsel bieten alle Bereiche der Verwaltung ab Donnerstag, 2. Januar, wieder ihren Service an.

 

Terminvereinbarung

Neben den oben stehenden Öffnungszeiten ist es auch möglich, einen festen Termin für Ihr zeitintensives Anliegen über folgenden Link zu vereinbaren. 

Leistungen des Bürgerbüros im Überblick

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