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Sterbefall
Sterbefall in der Familie
Beim Tod eines nahen Angehörigen möchte man sicherlich zu allerletzt an irgendwelche Papiere denken. Dennoch müssen auch diese traurigen Vorgänge beurkundet werden. Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen dabei eine Hilfestellung bieten.
Die häufigsten Fragen in Kürze:
1. Wer ist zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles?
Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist das Standesamt, in dessen Bezirk der Sterbefall eingetreten ist. Alle Personen, die in Seeheim-Jugenheim und Alsbach-Hähnlein verstorben sind, werden also vom Standesamt Seeheim-Jugenheim beurkundet.
2. Ist eine Frist zu beachten?
Der Sterbefall ist spätestens an dem, dem Todestag folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Ist dies ein Sonnabend, so muss die Anzeige an dem darauf folgenden Werktag erstattet werden.
3. Wer zeigt den Sterbefall an?
Bei Sterbefällen in öffentlichen Kranken- oder ähnlichen Anstalten ist der Leiter der Anstalt zur Anzeige verpflichtet. Ist der Sterbefall nicht in einer solchen Anstalt eingetreten, obliegt die Anzeigepflicht:
- dem Familienoberhaupt,
- demjenigen, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- jeder anderen Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist
Ist dem Arzt, der die Todesbescheinigung auszustellen hat nicht bekannt, ob ein sogenannter natürlicher Tod, Unfall oder Ähnliches vorliegt, so ist die zuständige Polizeibehörde zur schriftlichen Anzeige des Sterbefalles verpflichtet.
In fast allen Sterbefällen wird sich der von den Angehörigen beauftragte Bestatter um die Abwicklung der Formalitäten kümmern. Er wird die erforderlichen Unterlagen beim Standesamt einreichen und erhält auftragsgemäß die Beerdigungserlaubnis und die gewünschten Urkunden und falls erforderlich einen Leichenpass zur Überführung ins Ausland.
4. Welche Unterlagen werden für die Beurkundung eines Sterbefalles benötigt?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen können je nach persönlichen Umständen verschieden sein. Das Standesamt benötigt zur Beurkundung eines Sterbefalles in der Regel nachstehend aufgeführte Unterlagen. Es wird gebeten, die jeweils infrage kommenden Urkunden und Dokumente dem Bestatter zur Weiterleitung an das Standesamt mitzugeben. Der Bestatter zeigt dann den Sterbefall beim Standesamt an. Zeigt einer der Hinterbliebenen des Verstorbenen den Sterbefall an, möge er bitte die entsprechenden Unterlagen zum Standesamt mitbringen.
Für die Beurkundung eines Sterbefalles benötigt das Standesamt:
- Todesbescheinigung
- Personalausweis / Pass des Verstorbenen
- Sterbefallanzeige
Der Sterbefallanzeige sind in der Regel folgende Unterlagen beizufügen …
… wenn die/der Verstorbene nicht verheiratet war:
eine Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde oder beglaubigte Abschrift des Familienbuches der Eltern
… wenn die/der Verstorbene verheiratet war:
- bei Eheschließung bis 31.12.1957: eine Heiratsurkunde
- bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
… wenn die/der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft begründet hatte:
- eine Lebenspartnerschaftsurkunde
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des LPartG
… wenn die/der Verstorbene geschieden war:
- bei Eheschließung bis 31.12.1957: eine Heiratsurkunde
- bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, falls die Scheidung in der Heiratsurkunde bzw. beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch nicht eingetragen ist.
… wenn die/der Verstorbene verwitwet war:
- bei Eheschließung bis 31.12.1957: eine Heiratsurkunde
- bei Eheschließung ab 01.01.1958: eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch
- Sterbeurkunde des Ehegatten, falls dessen Sterbefall in der Heiratsurkunde bzw. der beglaubigten Abschrift des Familienbuches nicht eingetragen ist.
… wenn die/der Verstorbene eine Lebenspartnerschaft begründet hatte, die aufgelöst wurde:
- eine Lebenspartnerschaftsurkunde
- Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk, falls die Auflösung in der Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen ist oder
- Sterbeurkunde des Lebenspartners
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des LPartG
Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen. In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden.
5. Welche Gebühren fallen an?
Beurkundung eines Sterbefalls gebührenfrei Sterbeurkunde 12,00 € internationale Sterbeurkunde 12,00 € für jede zweite und weitere gleichzeitig beantragte Urkunde,
die in einem Arbeitsgang hergestellt wird6,00 € Leichenpass 31,00 €
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